§ 7. Typische Prozeßeinwendungen. 43 ist und ob der Kläger etwa der Absicht gewinnsüchtigen Übervorteilens") verdächtig erscheint. Ob eine Frist verhältnismäßig lang war und ob Kläger die Geltendmachung seines Anspruchs ungebührlich verzögert hat, müssen die Umstände des einzelnen Falles ergeben^). Übrigens beruft der Verkäufer sich nicht selten auf Treu und Glauben, solange die Frist noch läuft, und zwar deswegen, weil der Käufer den Zeitpunkt des Abrufs nach der ihm günstigen Konjunktur (im Vergleich zu den Vertragspreisen) gerichtet hat. Das aber ist dessen gutes Recht. Die Abrufklausel ist von beiden Parteien aus freien Stücken vereinbart worden, also hat auch der Verkäufer das Risiko zu tragen, wenn seine Spekulation auf fallende Preise fehlschlägt. In solchem Falle ist er mit dem Einwand ­ nicht zu hören"). Dagegen kann sich der Verkäufer mit Recht auf Treu und Glauben in einem anderen Falle berufen. Es entspricht nämlich der kaufmännischen Verkehrssitte und ist auch als Parteiwille zu unterstellen, daß der Käufer durch Schluß „auf Abruf innerhalb bestimmter Frist" sich auch ohne besondere Klausel verpflichtet, seinen jeweiligen Bedarf durch Abruf noch ausstehender Lieferungen ­ aus diesem Geschäftsabschluß innerhalb der vereinbarten Frist zu decken, und daß er dieser kaufmännischen Sitte zuwider handelt, wenn er nach Ablauf der Frist längere Zeit hindurch seinen Bedarf anderweit deckt, den rückständigen Teil aus dem alten Geschäftsabschluß schwebend läßt und erst dann wieder darauf ­ zurückgreift, wenn sich durch Steigen der Preise die Geschäftslage ­ zu seinen — des Käufers — Gunsten wesentlich verschoben ­ hat"). Es kann dieser Erwägung m. E. nicht entgegengehalten ­ werden, der Verkäufer vermöge ja jederzeit dem 11) So Els.-Lothr. Z. Bd. 33 S. 443. 12) „Recht" 07 Nr. 3268; ROLG. Bd. 16 S. 386; Els.-Lothr. Z. Bd. 36 S. 134. 13) A. M. ERG. Bd. 37 S. 26; Bd. 30 S. 113 für den Spezifikationskauf. ­ 14) Vgl. „Recht" 06 S. 220; Staub, Erk. zu § 359 Anm. 4.