44 Zweiter Teil. Zur Verzugslehre. Schwebezustand ein Ende zu bereiten und auf die Abwicklung des Geschäfts dadurch hinzuwirken, daß er die Abnahme verlange"). Denn dem Verkäufer ist hiermit (und wenn er die Rechtsbehelfe aus § 326 BGB. hat, mit dem Setzen einer Fristbestimmung) nicht etwa ein Recht gegeben, dessen Nichtausübung das gleichgestellte ­ Recht auf Erhebung der exceptio doli generalis aus § 242 BGB., d. h. der Einrede, es liege ein Verstoß wider Treu und Glauben vor, ausschließt. Besonders wichtig wird die Frage nach Treu und Glauben, wenn dem Kaufverträge die Klausel „nach Bedarf" beigefügt ist. Hierdurch verpflichtet sich der Käufer ausdrücklich, seinen Bedarf nicht durch Zwischenkäufe anderweitig zu decken"), und verstößt daher sofort gegen Treu und Glauben, wenn er einen Zwischenkauf ­ abschließt. Dasselbe gilt, wenn er mehr abruft, als er wirklich ­ benötigt, z. B. um die günstigen Konjunkturverhältnisse zu benutzen. Hier braucht der Verkäufer dem Abruf keine Folge zu leisten"), zumal der Käufer dadurch gegen den Vertrag verstößt. ­ Endlich nehmen beide Parteien das — viel benutzte — Recht in Anspruch, sie könnten gemäß §§ 320/322 BGB. nur zur Leistung Zug um Zug verurteilt werden; der Käufer, wenn er auf Zahlung, der Verkäufer, wenn er auf Lieferung verklagt, dieser in der Regel auch, wenn Vorleistungspflicht vereinbart ist. Die Schwierigkeit, vor welche der Richter dadurch gestellt wird, besteht darin, zu entscheiden: wann ist bei einem Karst „auf Abruf" ­ der Kaufpreis fällig, insbesondere, wie verhält es sich, wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist? Abzulehnen ist die Ansicht, daß der Kaufpreis am Tage des Vertragsschlusses fällig sei, einerlei, wann die Ware abgerufen 15) So Staub, Ext. zu § 374 Anm. 148; ERG. Bd. 36 S. 88; Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 202; IW. 1893 S. 39 Nr. 12. 16) So Els.-Lothr. Z. Bd. 30 S. 364; vgl. auch „Recht" 1910 Nr. 1331 und ROLG. Bd. 20 S. 166. 17) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 95.