§ 7. Typische Prozetzeinwendungen. 45 werde"). Hierbei verkennt man das Wesen des Abrufsgeschäfts; eine Stütze für die Ablehnung dieser Konstruktion bietet der § 452 BGB., wonach der Kaufpreis erst von dem Zeitpunkte an zu verzinsen ist, in welchem dem Käufer die Nutzungen des gekauften ­ Gegenstandes gebühren. Nur die abgerufene und darauf gelieferte Ware ist zu bezahlen"). Wenn die vereinbarte oder handelsübliche Frist abgelaufen ist, so wird mit diesem Termin der Kaufpreis fällig; der Verkäufer kann ihn dem Käufer belasten, ­ Bezahlung verlangen und demgemäß auf Leistung Zug um Zug klagen^"). Sind Zahlungsfristen vereinbart, so laufen diese vom Abruf an^), und falls er ausgeblieben, von dem Termine an, wo die Ware hätte spätestens abgerufen werden müssen^). Daran ändert auch nichts, daß zahlbar „nach der jedesmaligen Lieferung" vereinbart ist. Somit kommen wir zu dem Ergebnis, ­ daß der Verkäufer, wenn er auf Lieferung verklagt ist, nur Zug um Zug verurteilt werden kann, er sei denn vorleistungspflichtig. Ist dies der Fall, dann muß weiter geprüft werden, ob der Zeitpunkt der Klageerhebung früher oder später liegt als der Termin, welchen man erhält, indem man vertragliche (oder handelsübliche) Abrufsfrist und die Zahlungsfrist zusammenzählt. ­ Der Antrag auf Verurteilung Zug um Zug kann nur berücksichtigt ­ werden, wenn die Klage nach diesem Termin erhoben ­ ist. Anders verhält es sich m. E., wenn der säumige Käufer verklagt ­ ist und sich auf §§ 320/322 BGB. berufen will. Er ist damit ­ nicht zu hören^); denn während der Anspruch auf Zahlung 18) So HK. Oppeln in Mitteil. 06 S. 163; vgl. auch das m. E. nicht gerechtfertigte Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 223. 19) Allg. Handelsbrauch; s. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 204; IW. 04 S. 90; „Recht" 04 Nr. 883. 20) So „Recht" 03 Nr. 1811; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 206, 207, 211, 215. A. M. „Recht" 04 Nr. 883. 21) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 208. 22) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 222; HK. Graudenz in Mitteil. 07 S. 91; a. A. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 221; Zander a. a. O. S. 325. 23) A. M. Staub, Exk. zu 8 359 Anm. 5.