46 Zweiter Teil. Zur Verzugslehre. des Kaufpreises durch den Verzug fällig wird — es sei denn wiederum, daß der Verkäufer vorleistungspflichtig war —, gewinnt ­ der Käufer den Anspruch auf Lieferung erst, wenn er die ihm zur Herbeiführung der Lieferung obliegende Mitwirkung, also den Abruf, nachgeholt hat. Solange diese Bedingung unerfüllt ­ ist, kann er während seines Verzugs nicht die Zahlung des Kaufpreises von der Lieferung abhängig machen. Würde diesem Verlangen stattgegeben, so hätte es der Kläger in der Hand, durch Unterlassen des Abrufs die Abwicklung des Geschäfts und damit die Zahlimg des Kaufpreises hintanzuhalten^). § 8. Verzugsfolgen. Mit Ablauf der Abrufsfrist ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Ware bzw. den Rückstand alsbald anzubieten oder Abnahme ­ zu verlangen^). Bei sukzessivem Abruf hat der Verkäufer das Recht, statt dessen nur ein Teilangebot zu machen^); er kann sich, weil der wesentliche Inhalt des ursprünglichen Vertrages damit nicht geändert wird, auf die hierin begründete Teilbarkeit der Leistung berufen. Da durch Unterlassen des Abrufs Gläubigerverzug und gleichzeitig^) Schuldnerverzug eintreten, kann der Verkäufer zweierlei Verzugsrechte geltend machen: die, welche ihm nach §§ 373/374 HGB. und nach §§ 300—304, 383, 274 Abs. 2, 322 Abs. 2 und 3 BGB. zustehen, sowie den Schadensersatzanspruch, den ihm § 286 BGB. gibt. Bald werden ihm jene, bald diese Rechte willkommen sein. Die Geltendmachung hat aber zur Voraussetzung, ­ daß der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag weiter besteht. 24) Vgl. auch ROLG. Bd. 8 S. 38. 1) So Els.-Lothr. Z. Bd. 29 S. 37; IW. 04 S. 90, 8. 2) DJZ. 04 S. 267. 3) Gläubiger- und Schuldnerverzug ist kumulativ möglich, genau so wie bei Ab- und Annahme; vgl. dazu „Recht" 03 Nr. 1396 und Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 6.