§ 8. Verzugsfolgen. 47 Hat nun der Verkäufer auch irgendeine Handhabe, um sich vom Vertrag loszusagen? Er hat sie, wenn ans den Verzug mit dem Abruf § 326 BGB. anwendbar ist. Dieser fordert, daß der Säumige mit einer „Leistung" im Verzüge ist. Nach gemeiner Meinung^) muß unter Leistung eine Hauptleistnug verstanden werden. Das Reichsgericht^) formuliert so: Es muß sich um die Leistung handeln, die dem anderen Vertragsteil den Ersatz oder Gegenwert für seine eigene Leistung bietet. Dem ist zu folgen: Denn § 326 BGB. gewährt sehr weitgehende Rechte, insbesondere ­ Rücktritt vom Vertrage; die Folge der Hinfälligkeit eines ganzen Vertrags aber an die Nichterfüllung einer Nebenleistnng zu knüpfen, erscheint nicht angängig. Ob der Abruf nun als Hauptleistnug in diesem Sinne aufzufassen ­ ist, darüber sind sich Literatur und Rechtsprechung nicht einig. Enneccerns") kennt kein Erheben des Abrufs zur Hauptpflicht; ­ v. StaudingeiL) sagt, der Abruf könne wohl eine Hauptpflicht sein, sei es aber „in der Regel" nicht; es sei „Auslegnngsfrage des konkreten Vertrages". Auf demselben Standpunkt stehen die Reichsgerichtsräteb) mit der Wendung „regelmäßig nicht". Nach Staub") ist ebenfalls der Abruf „an sich keine Hauptleistnug", kann aber zu einer solchen werden, was „häufig" vorkomme. Frendenthal") will sich „im Einzelfalle" entscheiden. ­ Umgekehrt verfährt Oertmann"); nach ihm stellt der Ab-4) So schon die alte handelsrechtliche Praxis: ERG. Bd. 1 S. 66; neuerdings mit ausführlicher Begründung ERG. Bd. 63 S. 163; Bd. 61 S. 279 ff., Bd. 57 S. 110; vgl. ferner ROLG. Bd. 6 S. 48; „Recht" 08 S. 18; DJZ. 02 S. 584; 04 S. 342; Seuff. Arch. Bd. 63 S. 106. So auch Staub, Exk. zu 8 374 Anm. 163; Dernburg: BGB. II, 2 S. 42. 5) „Recht" 03 Nr. 2242. 6) BGB. I, 2 S. 159 Anm. 4: Die Stelle läßt m. E. obige Auslegung ­ zu. 7) § 433 II 2e ßß; § 326 III 2a. 8) BGB. § 433 Anm. 5; bis zur Auflage 1913 sahen sie den Abruf nie als Hauptleistung an. 9) Exk. zu 8 374 Anm. 168 a. E. und Anm. 139 a und 17. 10) S. 39. 11) § 271, 5d mit Berufung auf Seuff. Arch. Bd. 63 S. 8.