48 Zweiter Teil. Zur Verzugslehre. ruf „in der Regel eine Hauptpflicht" des Käufers dar; er beruft sich allerdings auf eine Reichsgerichtsentfcheiduug, die gerade das Gegenteil sagt. Düringer-Hachenburgs), die, wie wir oben sahen, mit Unterlassen des Abrufs Abnahmeverzug eintreten lassen, geben dem Verkäufer die Rechte aus § 326 BGB., wenn er vom Käufer vergebens Abruf verlangt habe und somit eine positive Vertragsverletzung anzunehmen fei. Wie ist dies mit ihrer Ansicht in Einklang zu bringen, daß der Abruf „naturgemäß ­ zeitlich beschränkt ist"")? Andere Schriftsteller endlich äußern sich gar nicht zu unserer Frage. Besonders interessiert wieder der Standpunkt der Praxis: Auch hier betreten Gerichte und Handelskammern getrennte Wege. Das Reichsgericht ist grundsätzlich der Ansicht, daß der Abruf, wenn überhaupt eine Pflicht, so doch nur eine Nebenpflicht darstelle, fügt aber hinzu, daß „unter besonderen Umständen" oder „in einzelnen Fällen" die Abrufpflicht auch ein Teil der Hauptleistung sein könne"), —- in der Regel also nicht; so fei dies z. B. der Fall beim Kokshaudel"): Hier habe man es nicht mit Stapelware zu tun, die Zechen seien daher auf Stapelung nicht eingerichtet und der Abruf somit zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung und Ermöglichung des Geschäftsbetriebes nötig. Dasselbe gelte, wenn geförderte Kohlenquantitäten") liegen blieben, die den Betrieb stören würden. Bei fast allen Sukzessivlieferungsverträgen sei der Abruf Hauptleistung; allerdings ­ sei es andererseits irrig 17 ), die Unterlassung einer einzelnen 12) III S. 70. 13) Bd. III S. 18. 14) So Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 6; Bd. 59 Nr. 4; ERG. Bd. 53 S. 165; Bd. 66 S. 426; Bd. 56 S. 173; Bd. 57 S. 112; LZ. 07 S. 287; 1912 S. 920; „Recht" 05 Nr. 1835; 07 Nr. 429, 434; IW. 04 S. 168, 8. — Das RG. behandelt den Abruf wie die Abnahme; vgl. dazu IW. 04 S. 112, 7 und S. 171, 12; ERG. Bd. 53 S. 165; Bd. 57 S. 112; Bd. 69 S. 107; „Recht" 07 Nr. 428, 429, 430; a. A. ROLG. Bd. 6 S. 48 ff. 15) So Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 6. 16) S. „Recht" 05 Nr. 1835. 17) Vgl. „Recht" 04 Nr. 3563.