§ 8, Vcrzugsfolgen. 49 Rate unter allen Umständen als Nichterfüllung der Hauptverpflichtung ­ anzusehen. Die Handelskammern hingegen geben dem Verkäufer gegen den säumigen Abrufsschuldner immer die Rechte aus § 326 BGB. und bezeichnen daher in ihrem Gutachten den Abruf als Hauptpflicht"). ­ Ein Blick in die beiliegende Übersicht") bestätigt, daß mehr oder weniger ausdrücklich auf § 326 BGB. Bezug genommen ­ wird und zeigt, wie als Voraussetzung für Rücktritt und Schadensersatzanspruch stets die Setzung einer angemessenen Nachfrist gefordert wird. Daß dies die übereinstimmende Meinung ­ der Handelskammern ist, beweisen am besten die von ihnen aufgestellten „vorbildlichen Geschäftsbedingungen", auf die bei Abschlüssen in den einzelnen Branchen Bezug zu nehmen empfohlen ­ wird^o). Der Standpunkt der Handelskammern ist verständlich; ­ denn man ist in der Geschäftswelt lebhaft geneigt, die Unterlassung des Abrufs und der Spezifikation gleich zu behandeln. ­ Wenn also das Gesetz selbst in § 375 HGB. erklärt, daß § 326 BGB. immer auf die Spezifikation anzuwenden ist, was liegt dann näher, als mit dem Abruf desgleichen zu verfahren? Zu alledem sei folgendes bemerkt: Der Abruf, in der Regel eine Pflicht, ist ebenso regelmäßig eine Hauptleistung des Käufers. Denn genau wie aus den Worten des § 433 Abs. 2 BGB. „zu zahlen und abzunehmen" gu entnehmen ist, daß Zahlungs- und Abnahmepflicht gleich geordnet sind und deswegen beide als Hauptleistungen des Käufers gelten müssen^), ebenso können wir sagen, daß, nachdem einmal der Abruf als selbständige Schuldnerpflicht von uns hingestellt, d. h. also der Zahlungspflicht 18) Schz. B. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 203. 19) Ga. § 12 d. Abh. Nr. 175—186; ausdrücklich aus 8 326 BGB. verweisend Nr. 177 und 178. 20) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 178 und 183. 21) Derselben Meinung: Düringer-Hachenburg Bd. II S. 134; Bd. III S. 109; Cosack: BGB. I S. 540 f.; Makower Bd. II S. 1197 s.; Endcmann S. 938 Nr. 24; Rosenberg in Jherings Jahrb. Bd. 43 S. 261 sf.; Zander a. a. O. S. 327; ROLG. Bd. 4 S. 223; Bd. 6 S. 60 s.; Els.-Lothr. Z. Bd. 29 S. 362. Hagedorn, Handelskauf „ans Abruf". 4