50 Zweiter Teil. Zur Verzugslehre. koordiniert worden ist, kein Anlaß vorliegt, zwischen der Zahlung ­ als Hauptpflicht einerseits und Abnahme und Abruf als Nebenpflichten andererseits zu unterscheiden. Man wird deshalb der Regel nach den Abruf als Hauptleistung und nur, wo die besonderen Umstände eine andere Parteiabsicht erkennen lassen, als Nebenpflicht behandeln müssen. Wir stehen sohin im Einklang ­ mit Oertmann und weichen von der Spruchpraxis der Handelskammern ­ nur darin ab, daß wir nicht immer, sondern in der Regel den Abruf als Hauptleistung ansehen. Folglich wenden wir auch in der Regel § 326 BGB. beim Abrufverzug an: Dies können wir namentlich in den zahlreichen Fällen, wo die Verweigerung ­ des Abrufs eine Zahlungsverweigerung enthält. Soweit die gesetzlichen Verzugsfolgen. Der Handelsbrauch gibt jedoch dem Verkäufer noch mehr Rechte, wie das aus den Gutachten 22 23 24 25 26 ) ersichtlich ist: Nach ihnen ist der Verkäufer, falls innerhalb der bedungenen Frist nicht abgerufen wird, berechtigt, dem Käufer das Restquantum der Ware zu fakturieren, also eigenmächtig ­ zuzusenden 22 ). Zander") stellt einen allgemeinen Handelsbrauch ­ in Abrede unter Berufung auf sieben Gutachten. Das Gegenteil wollen wir nicht behaupten, jedenfalls aber besteht dieser Handelsbrauch doch maucherorts; das Reichsgericht 22 ) hat das Fakturieren einmal ausdrücklich als Recht des Verkäufers bezeichnet. Es fällt weg, wenn keine Abrufsfrist bestimmt ist 2 «). Endlich schützt der Handelsbrauch den Verkäufer dadurch, daß er bei nachträglichem, also nicht ordnungsmäßigem 9lbruf 27 ) einen Preisaufschlag gestattet 28 ). 22) Vgl. § 12 d. Abh. Ga. Nr. 187—223. 23) So Ga. § 12 d. Abh. Nr. 187, 188, 190, 191; a. A. Nr. 193, 194, 195. 24) a. a. O. S. 325. 25) In LZ. 07 S.287 Nr.6; ebenso Staub, Ext. zu 8 874 Anm. 168 a. E. 26) So Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 189. 27) Bei rechtzeitigem Abruf lehnt das mit Recht ab Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 212, es sei denn, dah mit Hausse- und Baisse-Klausel gekauft ­ ist. 28) So Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 213, 214, 218, 219, 220; anders Ga. Nr. 217; ausdrücklich dagegen Nr. 48; zwcfclhaft Nr. 216.