§ 9. Abruf- und Spezifikationsverzug. 51 8 9. Abruf- und Spezifikationsverzug. Abruf und Spezifikation sind, wie wir oben in § 3 sahen, zwei wesentlich verschiedene Rechtsgeschäfte. Daraus ergibt sich, daß sie auch, wo sie zusammentreffen, gesondert behandelt werden ­ müssen*), besonders in der Verzugslehre. Hat der Käufer abzurufen und zu spezifizieren, und sind diese Willenserklärungen z. B. dadurch kalendermäßig bestimmt, daß ein Endtermin für ihre Vornahme gesetzt ist, so fällt der Käufer mit Eintritt jenes Endtermins in einen vierfachen Verzug: ­ zweimal in Gläubigerverzug, weil sowohl Abruf wie Spezifikation Handlungen im Sinne des § 295 BGB. sind, imb zweimal in Schuldnerverzug, weil der Abruf nach unserer Ansicht ­ und die Spezifikation nach gesetzlicher Bestimmung Schuldnerpflichten ­ des Käufers sind. Dem Verkäufer erwachsen somit alle möglichen Rechte, unter anderem kann er neben nachträglicher ­ Erfüllung Schadensersatz nach § 286 BGB. verlangen. Solange er jedoch übrhaupt nichts tut, vermag der Käufer den Verzug dadurch zu heilen, daß er das Versäumte in gehöriger Weise nachholt^). Der Verkäufer kann aber bereits dadurch geschädigt sein, daß er die teurer gewordene Ware zum alten, billigen Preise liefern muß; von Kosten für Aufbewahrung gemäß ­ § 304 BGB., soweit sie bei einer zu spezifizierenden Ware denkbar sind, wird abgesehen. Falls ein solcher Schaden entstanden ­ ist, schuldet der Käufer nicht mehr nur die ursprüngliche Leistung, sondern eine neue, veränderte, die sich aus der alten Leistung und dem Schaden zusammensetzt. ­ Bietet er nicht die neue Gesamtleistung, sondern nur die ursprüngliche an, so betrifft das Angebot eine Teilleistung, die der Verkäufer nach § 266 BGB. nicht anzunehmen ­ braucht. Weist der Käufer deshalb die nachträgliche 1) Ebenso Freudenthal S. 43; Zander a. a. O. S. 312. 2) Übereinstimmend Materialien. Literatur uud Rechtsprechung; vgl. z.B. „Recht" 1911 Nr. 3165; Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 276; IW. 05 S. 13 Nr. 3. 4