52 Zweiter Teil. Zur Verzugslehre. Spezifikation nebst Abruf zurück, so entsteht folgende Rechtslage: Der zweifache Gläubigerverzug ist geheilt, denn hier hat der Käufer ausreichend geleistet, weil feine Leistung (§ 304 BGB. gibt ja keinen Schadensersatz) dieselbe geblieben ist. Der Abruf-Schuldnerverzug ist ebenfalls geheilt. Hätte nämlich der Käufer rechtzeitig spezifiziert, aber nicht abgerufen, so wußte der Verkäufer ­ immerhin, welche Ware er zu liefern hatte, konnte sie zum alten Preise einkaufen und hernach anbieten. Der Schaden ist also nicht durch den Abrufverzug entstanden, sondern infolge der nicht rechtzeitig erfolgten Spezifikation. Kausalzusammenhang ­ aber verlangt § 286 BGB. mit den Worten: „den durch den Verzug entstandenen Schaden". Mithin hat der Verkäufer nur die Spezifikation mit Recht zurückgewiesen, und nur mit dieser bleibt der Käufer im Verzüge.