Dritter Teil. Der Handelsbrauch. § 10. Bedeutung. In der Einleitung dieser Arbeit ist der sie beherrschende Leitgedanke ausgesprochen: wo immer es möglich sei, dem Handelsbrauch ­ das entscheidende Wort zu überlassen. Die Wichtigkeit ­ der Handelsbräuche rechtfertigt das. Da das Gesetz außerstande ist, für alle Verhältnisse des Lebens Vorsorge zu treffen und deswegen der Ergänzung derer bedarf, die am Verkehrsleben teilnehmen, schreibt § 346 HGB. vor, daß unter Kaufleuten auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche^) Rücksicht zu nehmen sei. Allseitig ­ anerkannt ist es nun, daß die Handelsbräuche nicht nur da eintreten, wo das Gesetz schweigt, sondern auch in den Fällen, wo sie eine andere Regelung vorsehen als das Gesetz. Daraus erhellt, daß die Handelsbräuche Gesetze darstellen, die sich der Kaufmannsstand täglich neu gibt. Sie kommen indessen zwischen Kaufleuten nur zur Anwendung, wenn diese nichts Abweichendes ­ vereinbart haben. Gegen den Nicht-Kanfmann muß der Beweis der Kenntnis und Unterwerfung unter den Handelsbrauch geführt werden. Ein Kaufmann aber kann sich nicht darauf berufen und darf nicht den Beweis antreten, daß er etwas anderes gewollt habe, als was der Handelsbrauch besage, oder daß er diesen nicht ge-1) Wohl zu unterscheiden vom Gewohnheitsrecht.