54 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. kannt habe und Hierwegen guten Glaubens gewesen sei. Vielmehr ­ müssen sich Kaufleute im Rechtsverkehr gefallen lassen, daß ihren Geschäften der Inhalt gegeben wird, welcher dem Handelsbrauch ­ entspricht, auch wenn sich die Parteien über nun streitige Punkte gar keine Gedanken gemacht hatten oder ein Teil von ihnen nicht willens war, sich nach Handelsbrauch zu verpflichten. Das Bestehen eines Handelsbrauchs nun bedarf des Beweises ­ wie jede andere tatsächliche Behauptung. Von den Kammern für Handelssachen kann gemäß § 118 GVG. auf Grund eigener Sachkunde über das Bestehen von Handelsbräuchen ­ entschieden werden. Falls die Austragung des Rechtsstreites ­ aber vor den ordentlichen Gerichten stattfindet, müssen diese die Handelskammern oder andere der im Handelskammergesetz ­ bezeichneten kaufmännischen Korporationen gutachtlich hören, auch Sachverständige vernehmen. Die Auslegung der Willenserklärung bleibt jedoch immer Sache des Richters. § 11. über die Handelskammern. Trotz der gutachtlichen Beteiligung der Handelskammern wird in kaufmännischen Kreisen geklagt, daß die Gerichte vielfach ­ nicht das nötige Verständnis für kaufmännische Angelegenheiten ­ bewiesen. Man müßte danach von den Handelskammern erwarten, daß sie, wo ihnen die Möglichkeit geboten wird, bemüht ­ wären, in verstärktem Maße an der Rechtsprechung mitzuwirken ­ und größeren Einfluß auf sie zu gewinneu. Statt dessen haben verschiedene von ihnen in letzter Zeit ihre Inanspruchnahme ­ durch die Gerichte als zu weitgehend bezeichnet. Dieser Anschauung muß durchaus widersprochen werden. Die vermehrte Heranziehung zu gutachtlicher Tätigkeit entspricht nur dem berechtigten Verlangen der beteiligten Kreise nach einer Rechtsprechung, die der Eigenart ihres Standes gerecht wird. Auch dem Wunsche nach stärkerer Beteiligung der Laien an der Rechtspflege kommt ein derartiges Verfahren entgegen. Für Einzelheiten wird zwar vielfach ein Sachverständiger