§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 55 ausreichend, ja vorzuziehen sein. Allgemeine kaufmännische Fragen dagegen sollen unabhängig von der notwendig einseitigen ­ Beurteilung eines nur Branchekundigen beantwortet werden. Als Vertreter gemeinschaftlicher Anschauungen und der gesamten kaufmännischen Erfahrung müssen die Handelskammern ­ bereit sein, die bei ihnen ausgebildeten Grundsätze auch vor Gericht zum besten des eigenen Standes durchzusetzen. Die größeren von ihnen sehen denn auch ihre vornehmste Aufgabe in der Erteilung der Gutachten; sie werden veröffentlicht und zum großen Teil gesammelt. Es wäre zu wünschen, daß aus diesen Sammlungen für weitere wichtige Materien die einschlägigen ­ Gutachten zusammengestellt würden, wie es in vorliegender ­ Arbeit für den Kauf „auf Abruf" geschehen ist. 8 12. Übersicht der Handelsbräuche. A. Die vertragliche Frist für den Abruf und ihre Auslegung. ­ Im allgemeinen. 1. Frankfurt a. M. (Franks. Handelsgebr. S. 2): „Auf Abruf 1905": Der Besteller hat das Recht, mit dem Abruf bis zum 31. Dezember 1905 zu warten. — „Abruf für das Jahr 1906": Das bestellte Quantum muß so rechtzeitig abgerufen werden, daß noch innerhalb des Jahres die gesamte ­ Lieferung erfolgen kann. 2. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 6): Eine zum „Abruf 1905/06" bestellte Ware ist nach Handelsbrauch ­ spätestens bis zum 31. Dezember 1906 abzurufen (eine vor dem 31. Dezember ohne Abruf zugesandte Ware braucht der Käufer nicht anzunehmen). Ein Handelsbrauch, ­ nach dem eine „auf Abruf" bestellte Ware spätestens ­ ein Jahr nach der Bestellung abgerufen sein muß, besteht nicht.