56 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. Butter, Käse,Fett. 3. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 192 : 809): Im Handel mit raffiniertem amerikanischem Schmalz wird eine Bestellung ­ „per Februar/März" (im Gegensatz zu einer Bestellung: ­ „Februar/März-Lieferung") nach Handelsbrauch dahin verstanden, daß der Verkäufer vor Absendung den Abruf des Käufers abzuwarten hat, und der Käufer verpflichtet ­ ist, die Absendungsorder bis Ende März zu geben. Chemikalien und Drogen. 4. Magdeburg (Gutachten Heft 08 S. 12): Obgleich in Magdeburg ­ im Handel mit Lack unter der Vereinbarung „ans Abruf per Frühjahr" vielfach ein früherer Termin als der 21. Juni verstanden wird, so besteht doch in Magdeburg ­ kein Handelsgebranch und keine Verkehrssitte, wonach ­ die erwähnte Vereinbarung etwas anderes bebeutet als Abnahme der Ware zu den kalendermäßigen Fristen, d. h. also in diesem Falle vor dem 21. Juni. Druckerei. 5. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 187 : 789): Die Bestellung eines Quantums Ansichtspostkarten „zur Jahresabnahme" ist ungewöhnlich. Nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ist darunter zu verstehen, daß das Quantum ­ innerhalb eines Jahres in beliebigen, vom Besteller nach Maßgabe seines Bedarfs zu bestimmenden Teilen abzunehmen ist. Heu, Stroh und Viehfutter. 6. Berlin (Mitteil. 1912 S. 312): Ein Abschluß von etwa 1000 Ztr. Weizenstrvh „Lieferung Ende März/Anfang April" kann nach dem im Strohhaudel geltenden Handelsbrauch ­ nicht als Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB. bezeichnet werden.