§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 57 Holz. 7. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 123 : 505): Hat der Käufer lt. Vereinbarung in bestimmten Zwischenräumen ­ die Ware (Holz) abzurufen, so ist er verpflichtet, die vereinbarten Quantitäten in den festgesetzten Zwischenräumen ­ abzunehmen. 8. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1911 S. 110): Im Holzhandel, insbesondere im Handel zwischen Österreich imd Deutschland, ­ besteht kein Handelsgebrauch, nach dem die Bestimmung ­ einer Abrnfsfrist im Sinne eines Fixgeschäfts aufzufassen wäre. Kohle. 9. Berlin (Dove-Meyerftein 1912 S. 188 : 791): Im Handel mit inländischen Braunkohlenbriketts wird handelsüblich eine Bestellung von „200 Ztr. Heye (Halbsteine) ä. 0,88 Jl frei Keller, netto Kasse, lieferbar bis 31. August 1908" erst auf Abruf ausgeführt. 10. Berlin (Korresp. d. Alt. 1913 S. 210): Bei einem Brikettlieferungsvertrag, ­ wodurch sich der Käufer verpflichtet, innerhalb eines genau festgesetzten Zeitraums zu verschiedenen ­ Zeiten verschiedene Einzellieferungen abzurufen, genügt es, daß der Käufer, wenn bis spätestens Ende September abzurufen ist, am letzten September das Abrufsschreiben ­ an seinem Wohnort zur Post gibt. Leder. 11. Berlin (Dvve-Meyerstein 1912 S. 191 : 803): Ist in einem Schluß über ein Quantum Lederwaren bedungen, daß die Lieferung „nach Bedarf", die „Abnahme bis Anfang Oktober" zu erfolgen habe, so genügt der Käufer seiner Vertragspflicht, wenn er das Restquantum in den letzten Tagen des September und am 11. Oktober abruft.