58 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. 12. Leipzig (Mitteil. 06 S. 364): Im Lederhandel erblickt man in der Vereinbarnng „Lieferung ans Abruf für 1905" allgemein ­ die Setzung einer bestimmten Frist im Sinne von § 376 HGB., innerhalb deren der Abruf der bestellten Ware zu geschehen habe. Mehl und andere M ü h l e n f a b r i k a t e. 13. Berlin (Apt 1910 S. 258 : 2): Wenn laut Schlußschein vom 9. August 1906 150 Sack Weizenmehl 000 „bis Dezember 06 auf Abruf des Käufers" gehandelt sind, so ist diese Vertragsbestimmnng dahin auszulegen, daß der Käufer berechtigt ist, die Ware nach Bedarf und Belieben innerhalb der Frist abzufordern. Die Abnahme der abgeschlossenen ­ Menge mußte im Dezember 1906 beendet sein. — Der letztgenannte Zeitpunkt (Dezember 06) ist aber keineswegs ein fixer Endtermin für die Abnahme. 14. Frankfurt (Franks. Handelsgebr. S. 26): Im Mehlhandel ist nach Handelsgebrauch die Klausel „auf Abruf an einem bestimmten Termin" dahin aufzufassen, daß der Käufer auf Verlangen des Verkäufers spätestens an diesem Termin ­ die Ware abnehmen muß. Wird aber ein solches Verlangen nicht gestellt,' so kann der Käufer auch noch nach diesem Termin Lieferung vom Käufer verlangen. Metalle und Metallwaren. 15. Frankfurt a. M. (Mitteil. 09 S. 105): Im Handel mit Schwarzblechabfällen hat, wenn lediglich „Lieferzeit 2. bis 3. Quartal a. er." vereinbart ist, handelsüblich der Käufer zu bestimmen, in welchem Quartal die einzelnen Lieferungen zu erfolgen haben. Eine genauere Terminsbestimmung ­ innerhalb des Quartals wird üblicherweise von dem Käufer nicht getroffen, sondern es bleibt dem Verkäufer überlassen, an den ihm gelegenen Terminen die einzelnen Lieferungen abzusenden.