§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 59 Möbel. 16. Danzig (Handelsgebr. Zander-Fehrmann S. 249): Wenn über die Lieferung von Rohrgeweben verabredet ist: „es solle geliefert werden im Laufe des Sommers nach unserem Abruf", so muß der Käufer nach Handelsgebrauch so zeitig abrufen, daß die Lieferung noch im Sommer ausgeführt werden kann. N a h r u n g s - und G e n u ß m i t t e l. 17. Bochum (Mitteil. 07 S. 55): Die Bemerkung des Klägers in seinem Notizbuch, lautend: R., Speck offer. 30 Ztr. ä 61 Pf. freibleibend in drei Monaten abzunehmen, kann unter Berücksichtigung der mündlichen und schriftlichen ­ Verhandlungen nur so verstanden werden, daß der Kläger M. dem Beklagten R. mündlich 3000 Pfd. Speck zu 61 Pf. pro Pfund lieferbar zur sukzessiven Abnahme nach Bedarf innerhalb drei Monaten fest verkauft, wohingegen ­ sich R. vorbehielt, von dem Abgeschlossenen nur dann Gebrauch zu machen, wenn Bedarf auf der Ziegelei in Speck eintreten würde, somit für seine Person freibleibend ­ kaufte. —■ Die beiden Klauseln „freibleibend in drei Monaten abzunehmen" und „freibleibend nach Bedarf" ­ sind im vorliegenden Falle gleichbedeutend und besagen, ­ daß R. den Speck freibleibend lieferbar in drei Monaten ­ nach Bedarf zur sukzessiven Abnahme kaufte. 18. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 96 : 384): Im Zuckerhandel hat bei einer Vereinbarung: „zur Abnahme ­ bis ultimo Mai 06" ein Abruf der Ware durch den Käufer bis Ende Mai 1906 zu erfolgen. Bis dahin ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware anzudienen. Öl. 19. Berlin (Mitteil. 1913 S. 17): Im Handel mit Terpentinöl ist vom kaufmännischen Standpunkt aus unter einem Per-