60 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. kauf „sukzessive Abnahme per März; bei ev. Abnahme über März hinaus erhöht sich der Preis . . ." zu verstehen ­ . . .: Es ist nicht in das Belieben des Käufers gestellt, ­ die Ware etwa erst nach Jahr und Tag abzurufen. 20. Bromberg (Mitteil. 09 S. 43): Der Schluß lautete: „Limit auf 3 Tage 60 Faß Ol 90,00 Mög. 61,00 Ende des Jahres. Später 1 M Aufschlag per Prozentkilogramm. Netto Kasse ab T." — Dem Kläger stand ein Recht auf Abruf von Öl aus dem zwischen ihm und der Beklagten im Juli 06 getätigten Schlüsse bis zum 1. April 07 zu. 21. Frankfurt a. M. (Mitt. 06 S. 15): Die Bestellung eines Fasses Maschinenöl „auf Abruf 05" hat nach bestehendem Handelsbräuche die Bedeutung, daß der Besteller im Laufe des genannten Jahres die Ware nicht nur abzurufen, ­ sondern auch in Empfang zu nehmen verpflichtet ­ ist. 22. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1913 S. 8): Es handelt sich um Lieferung von Cottonöl von England mit der Klausel: „Die Bezeichnung des Ankunftshafens hat jeweils am 1. des betreffenden Monats zu erfolgen" . . . Die Klausel hat den Zweck, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, sich seinerseits rechtzeitige Ablieferung und Verschaffungsgelegenheit ­ zu sichern. Nach der Anschauung der beteiligten ­ Handelskreise ist die Vertragsbestimmung dahin aufzufassen, daß der Abruf des Käufers spätestens am 1. des betreffenden Monats erfolgen muß. Schuhwaren. 23. Halle a. S. (Mitteil. 1912 S. 57): Im allgemeinen versteht ­ man in der Schuhbranche bei Bestellungen „auf Abruf Frühjahr", daß die Ware bis etwa 8 Tage vor Ostern oder Pfingsten abzurufen ist . . . Wenn es sich andererseits um einen einmaligen Abruf ohne weitere Bestimmung handelt, so kann der Besteller frühestens im