§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 61 Februar Lieferung per März verlangen und muß spätestens ­ kurz vor Ostern, lieferbar zwischen Ostern und Pfingsten, abrufen. Streichhölzer. 24. Magdeburg (Gutachten Heft 1910 S. 13): Im Magdeburger-Handel mit Streichhölzern bedeutet die Bestimmung „zur Abforderung loco Sept. 09" bei einem Verkauf vom l. Februar 1909, daß der Käufer innerhalb der Lieferfrist ­ die Ware abrufen kann, wann er will . . . Die Bestimmung ­ „loco Sept." umfaßt die Zeit bis zum 30. September. ­ B. Die handelsbräuchliche Frist für den Abruf, s) Bon Saisonwaren. Im allgemeinen. 25. Halle a. S. (Mitteil. 08 S. 86): Sind auf Grund von Vereinbarung ­ Waren, die zu dem sogenannten Saifongeschäft gehören, nicht eher zu liefern, als der Besteller sie abruft, so ist der Besteller verpflichtet, die Ware vor Ablauf der Saison, jedenfalls aber innerhalb von 6 Monaten abzunehmen. ­ 26. Hannover (Jahresber. 09 S. 41): Einem Amtsgericht haben wir in einer Prozeßsache auf die Frage, ob es Handelsbrauch sei, daß beim Kauf „auf Abruf" ohne Festsetzung eines Termins für die Abnahme, im Laufe der Saison, spätestens im Laufe eines Jahres abgenommen ­ werden müsse, erwidert, daß ein solcher Handelsbrauch ­ hier nicht besteht. Indessen geht man in den beteiligten ­ Kreisen, wenn es sich um Fachleute handelt, von der Anschauung aus, daß im Laufe einer angemessenen Frist die gekaufte Ware abgenommen werden muß. Welche Frist als angemessen zu bezeichnen ist, kommt auf die Lage der Verhältnisse an.