62 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. Baumaterialien. 27. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1911 S. 66): Wenn bei Jahresschluß ­ der Preis des Gipses sich nicht geändert hat, wird zwar häufig der noch nicht abgerufene Rest des Abschlusses auf das folgende Jahr übernommen; ein dahingehender allgemeiner Handelsbrauch hat sich jedoch nicht feststellen lassen. Chemikalien und Drogen. 28. Berlin (Dvve-Meyerstein 1912 S. 189 : 795): Es besteht kein Handelsgebrauch, nach welchem von einem abgeschlossenen ­ Quantum von Fliegenfängern der Besteller nur denjenigen Teil in der laufenden Saison abzurufen und zu bezahlen hat, der zur Deckung seines Saisonbedarfs ­ erforderlich ist, während er über das Restquantum nur in den folgenden Saisons entsprechend seinem Bedarf zu verfügen hat. 29. Berlin (Apt 1910 S. 137 : 1): Ein Handelsgebrauch, daß im Februar „auf Abruf" eingegangene Abschlüsse in Fliegenfängern ­ als für die am 1. Oktober abschließende laufende ­ Saison geschlossen gelten und demgemäß bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres abgerufen werden müssen, besteht nicht. Fische.. 30. Danzig (Handelsgebr. Zander-Fehrmann S. 22): Es ist im Heringshandel bei Verkäufen „auf Abruf" allgemein üblich, daß der Abruf bis zum Schlüsse der gerade laufenden ­ Heringssaison zu erfolgen hat. Heu, Stroh und Viehfutter. 31. Bromberg (Mitteil. 1913 S. 126): Es besteht kein Handelsgebrauch, ­ daß eine „auf Abruf" gekaufte Strohmenge bis zum Frühjahr des kommenden Jahres abgerufen sein