§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 6:; muß. Wenn nichts besonderes vereinbart ist, hat der Käufer vielmehr das Recht, die Ware sukzessive bis zur kommenden Ernte abzurufen. Magnolienblätter. 32. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 69 : 264): Es ist handelsüblich, im Januar gekaufte Magnolienblätter ­ bis zum Mai des nächsten Jahres abzurufen. Denn der Handel mit Kranzbindematerial, zu dem Magnolienblätter gehören, wickelt sich stets saisonweise ab, und zwar beginnt der Versand der Ware im Spätsommer ­ und schließt Ende Mai. Maschinen. 33. Berlin (Apt 1914 S. 272 : 2): Es besteht kein Handelsbrauch ­ im Großhandel mit Fahrrädern, daß diejenigen Räder, die innerhalb der Abrufsfrist nicht abgerufen worden ­ sind, auf das nächste Jahr überschrieben werden. Allerdings wird von vielen Fahrradfabrikanten zugestanden, ­ daß die bei Ablauf der Abrufsfrist etwa nicht bezogenen ­ Fahrräder in der nächsten Saison abgenommen werden. Indessen ist dies ein Entgegenkommen und wird keineswegs allgemein und gleichmäßig gezeigt. Ein Recht für den Käufer, die Abrufsfrist zu verlangen, besteht nicht. Nahrungs- und Genuß mittel. 34. Berlin (Apt 1910 S. 285 : 1): In der Traubenzuckerbranche ­ besteht der Handelsgebrauch, daß bei Abschlüssen „auf Abruf" der Abruf innerhalb der zur Zeit der Bestellung ­ laufenden Kampagne erfolgen muß. Das Verlangen ­ der Klägerin, 5 Sack Traubenzucker, die sie am 18. November 1905 gekauft hat, noch am 2. Oktober 1907 abrufen zu dürfen, widerspricht der im Handelsverkehr herrschenden Auffassung von Treu und Glauben.