64 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. Schirme. 35. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 192:808): In der Schirmbranche wird unter der Abrede, daß der Abruf bestellter ­ Schirmstöcke und -griffe dem Besteller offen stehen solle, nicht verstanden, daß der Besteller das Recht des Abrufs bis zur nächsten Saison haben soll. Bei Abschlüssen ­ auf Sonnenschirmstöcke und -griffe und moderne Regenschirmstöcke und -griffe wird wegen des raschen Wechsels der Moden Abnahme im Laufe der Saison verlangt. ­ Bei den einfachen Regenschirmstöcken und -griffen (sogenannte Stapelware) wird dem Besteller bisweilen das Recht des Abrufs bis zur nächsten Saison gestattet. Schuhwaren. 36. Leipzig (Mitteil. 04 S. 7): Im Handel mit Schuhwaren ist es allgemein üblich, daß innerhalb eines Jahres, im Handel mit Gummischuhen aber, daß bis zum Schlüsse der auf die Bestellung folgenden Saison, die von Anfang Oktober bis etwa Mitte März zu rechnen ist, abgerufen wird. T e x t i l w a r e n. 37. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 194 : 814): Im Verkehr mit den Schneidermeistern muß nach Handelsgebrauch „auf Abruf" bestellte Ware innerhalb der Saison, für welche sie bestellt ist, abgenommen werden; also bei Bestellung ­ am 15. Juli mit dem Ablauf der darauffolgenden Wintersaison, d. h. bis spätestens Dezember. Wein und Spirituosen. 38. Graudenz (Mitteil. Dez. 08 S. 45): „Ans Abruf" gekaufte Spirituosen und Essig sind spätestens innerhalb eines Jahres, Frnchtsäfte aber unter allen Umständen vor Beginn ­ der neuen Ernte abzurufen.