§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 65 d) Von Nicht-Saisonwaren. Baumaterialien. 39. Berlin (Mitteil. 1910 S. 304): Bei einer Vereinbarung „50 000 Reformdeckensteine hintereinander auf Abruf" hat die Abnahme handelsüblich in vier bis höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Chemikalien und Drogen. 40. Bromberg (Mitteil. 08 S. 114: §6 der vorbildlichen Geschäftsbedingungen ­ für den Chemikalien-, Drogen-, Lackund Farbenhandel): „Auf Abruf" verkaufte Waren sind innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen ­ Frist, spätestens aber innerhalb eines Jahres abzurufen. 41. Graudenz (Mitteil. 1910 Dez. S. 44): Wenn ein Detailkaufmann ­ . . . Schuhcreme kauft mit der Abrede, daß die Lieferung erfolgen soll „zur Abnahme...", so hat er die Ware nach Bedarf abzunehmen. Ein Handelsbrauch, ­ daß die Ware, die unter der obigen Bedingung gekauft ist, binnen Jahresfrist abgenommen werden muß, hat sich in unserem Bezirk noch nicht herausgebildet. 42. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 116 : 481): Es ist nicht Handelsbrauch, daß ein „auf Abruf" — insbesondere ­ „auf Abruf nach Bedarf" — bestellter Posten von 100 Schachteln Kaiserborax im Preise von 270 Jt spätestens binnen Jahresfrist abgerufen bzw. abgenommen ­ werden müßte. Druckerei. 43. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 188 : 793): Bei einem Abschluß auf 1000 Bände eines Buches zum Preise von 20 Pf. pro Band „zur sukzessiven Abnahme" ist innerhalb ­ einer angemessenen Frist das ganze Quantum abzunehmen. ­ Angemessen ist eine Frist von längstens einem Jahr. Hagedorn, Handelskauf „aus Abruf". 5