66 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. 44. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 128 : 535): Bei Lieferung von Drucksachen (Adreßkarten) besteht kein Handelsgebrauch, wonach für den Fall, daß Abruf ohne Frist vereinbart ist, eine sechsmonatige Abrufsfrift gilt; vielmehr ist in solchen Fällen in der Regel eine Frist von einem Jahre üblich. Gas-, Elektrizitäts- und Lampenbranche. 45. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1913 S. 70): Im Handel mit Glühkörpern werden die Abschlüsse gewöhnlich auf einen Zeitraum von nicht länger als einem Jahr getätigt. Es ist nicht üblich, Abschlüsse „auf Abruf" ohne Zeitbegrenzung ­ zu machen, und es kann daher ein Handelsbrauch ­ über die Dauer der Abrufsfrist nicht festgestellt werden. Getreide und Hülsenfrüchte. 46. Bromberg (Mitteil. 1913 S. 71): Es besteht hier der Handelsgebrauch, ­ daß ein Käufer, der kleine Posten Getreide (10 Ztr. Gerste und 10 Ztr. Mais) „auf Abruf" kauft, diese innerhalb einer Frist von einem Monat abzurufen ­ hat. Heu, Stroh und Viehfutter. 47. Berlin (Mitteil. 1912 S. 160): Ein Handelsbrauch, nach welchem bei einem Abschluß von 5 Sack Futterkalk „auf Abruf" restliche 3 Sack innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren abzurufen sind, besteht nicht. Kohle. 48. Chemnitz (Handelsgebr. 1911 S. 33): Bei Kohlenkleinhaudelsgeschäften, z. B. über 10 Tonnen, herrscht kein Handelsgebranch, daß der Käufer auch ohne diesbezügliche Abmachungen die im Frühjahr oder Sommer „auf