§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 67 Abruf" gekaufte Menge bis zum 1. Oktober abzunehmen, widrigenfalls von da ab statt der normiert niedrigen Preise die höheren zu zahlen habe. 49. Magdeburg (Gutachten Heft 09 S. 16): Wir haben keinen Handelsgebrauch feststellen können, wonach im Briketthandel ­ der Käufer seine Dispositionen vor Beginn des Lieferungsmonats für diesen Monat treffen muß. Die meisten der von uns befragten Sachverständigen sind der Auffassung, daß die ... Bedingungen („Diejenige Menge, welche Sie bis zum Schluffe eines jeden Lieferungsmonats ­ nicht abgerufen haben, sind wir nicht zu liefern verpflichtet. — Die gekauften Mengen müssen rechtzeitig disponiert werden unter Berücksichtigung einer entsprechenden ­ Lieferzeit") dahin auszulegen sind, daß die Käuferin noch im Lieferungsmonat abrufen dürfe. Alsdann ­ habe sie aber so zeitig abzurufen, daß die Verkäuferin noch im Lieferungsmonat zu liefern in der Lage sei; nur in diesem Falle sei ein im Lieferungsmonat vorgenommener ­ Abruf rechtzeitig im Sinne der Bedingungen. 50. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 13): Im Kohlenhandel ­ besteht kein allgemeiner Handelsbrauch über die Auslegung der Klausel „auf Abruf" in einer Bestellung, die im März ohne nähere Bestimmung des Abrufs erfolgt. ­ — Es war angefragt worden, ob bei einem im März geschlossenen Kauf „auf Abruf" innerhalb des Sommers abzurufen ist. Konfektion. 51. Berlin (Dove-Meyersteiu 1912 S. 191:802): Ein Handelsbrauch, ­ nach dem „auf Abruf" bestellte Kravatten innerhalb einer bestimmten Zeit abgenommen werden müssen, läßt sich nicht feststellen. — In den meisten Fällen werden die auf Grund eines Abschlusses bestellten Waren innerhalb etwa sechs Monaten abgerufen. In Ausnahmefällen ­ wird, wenn der Lieferant seinen Kunden be-5*