68 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. sonders entgegenkommen will, dieser Termin bis zu einem Jahr hinausgeschoben. 52. Chemnitz (Handelsgebr. .1911 S. 34): In der Möbelstoffbranche ­ ist es handelsüblich, Abschlüsse innerhalb eines Jahres abzunehmen. 53. Koblenz sMitteil. 1918 Mai S. 67): Auf ein gerichtliches Ersuchen nur Auskunft darüber, ob es beim Verkauf von Atlasbarchent „auf Abruf", bei dem eine Abrufsfrist nicht bestimmt ist, üblich und handelsgebräuchlich ist, daß er spätestens innerhalb Jahresfrist abgerufen werden muß, erwiderte die Kammer auf Grund ihrer Ermittlungen in einem die Frage bejahenden Sinne. Kurz-, Galanterie- und Luxuswaren. 54. Berlin (Mitteil. 1911 S. 28): Ein Handelsgebrauch über die Abnahmepflicht von Wäschestickereien .. . kann bei Seltenheit derartiger Aufträge nicht bekundet werden. Die Hinausschiebung der Abnahmefrist bis zum Schluß des Kalenderjahres kann gls angemessen gelten. Mehl und andere Mühlenfabrikate. 55. Berlin (Apt 1910 S. 258 : 1): Fehlt es an einer Fristbestimmung, ­ so muß der Abruf handelsgebränchlich in angemessener Frist geschehen. Wenn im vorliegenden Falle 60 Sack Roggenmehl ain 2. Dezember 1907 und 12 Sack Weizenmehl am 22. Dezember 1907 „auf Abruf" gekauft wordetl sind, ohne daß eine bestimmte Frist, innerhalb ­ deren der Abruf erfolgen sollte, vereinbart wurde, so hat der Käufer die Ware, wenn nicht schon früher, so doch spätestens vor Ablauf der ersten Hälfte des darauffolgenden ­ Jahres abzunehmen. Der Käufer hat nicht das Recht, die Abnahme des Mehles für das ganze Jahr 1908 zu verweigern, und die Zeit, wenn er es abnehmen will, von seinem Belieben abhängig zu machen.