§ 12. Übersicht der Handelsbräuche 69 56. Berlin (Mitteil. 1912 S. 39): Im Berliner Mehlhandel besteht kein Handelsgebranch, nach welchem bei Verkauf von Mehl „auf sukzessive Abnahme" ohne Vereinbarung einer bestimmten Abnahmefrist der Käufer zur Abnahme eine Frist von einem Jahre beanspruchen kann. Eine Frist bis zu drei Monaten kann je nach dem Umfange des Geschäfts als angemessen betrachtet werden. 57. Breslau (Handelsgebr. Riefenfeld 1911 S. 39 : 113): Im Mehlhandel sind Schlüsse „auf Abruf nach Bedürfnis" nicht üblich. Vielmehr wird in diesem Geschäftszweige gewohnheitsmäßig der Abruf von Abschlüssen innerhalb zwei Monaten erwartet. 58. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 191 l S. 71 :268): Bei einem Mehlverkauf, welchen ein Mühlenbesitzer mit einem Bäcker zur sukzessiven Abnahme ohne Bestimmung einer Abnahmefrist abschließt, ist eine Frist von höchstens drei Monaten nicht gebräuchlich. Der Verkäufer darf auch eine erst nach Ablauf von neun Monaten vom Käufer ­ beanspruchte Lieferung nicht verweigern, er müßte denn dem letzteren, falls ihm die von diesem beliebte langsame ­ Abforderung nicht genehm war, ausdrücklich mitgeteilt ­ haben, bis zu welcher Zeit er die Abnahme beendet wissen wolle, sowie daß seine Liefernngspflicht mit Ablauf ­ dieser Zeit aufhöre. Metalle und Metallwaren. 59. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 192:805): Ein Handelsbrauch, ­ nach welchem bei Ende Juli getätigten Abrufsgeschäften ­ in Metalleicheln die Ware bis spätestens Ende November abgerufen werden muß, besteht nicht. 60. Berlin (Mitteil. 1912 S. 126): Bei Kupferkäufen sind zeitlich unbegrenzte Abrnfsfristen nicht üblich, weil die Preise erheblichen Schwankungen unterliegen. Sind Abrufstermiue nicht vereinbart, so muß nach kauf-