70 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. männischer Auffassung ein Abruf innerhalb weniger Tage, jedenfalls aber nicht über vier Wochen hinaus, als gewollt angesehen werden. 61. Berlin (Apt 1914 S. 290 : 7): Ist bei Kupferabschlüsseu ausnahmsweise ohne Vereinbarung einer Abnahmefrist abgeschlossen, so Pflegt der Abruf innerhalb kurzer Zeit, jedenfalls nicht später als nach einem Monat zu erfolgen. Nahrungs- und Genußmittel. 62. Berlin (Mitteil. 09 S. 120): Ein Handelsbrauch, nach welchem in der Konfitüreubranche bei Sukzessivlieferungen ­ das Quantum des Vertragsschlusses innerhalb von sechs Monaten nach dem Vertragsschlusse abzunehmen ist, ist nicht festzustellen. 63. Berlin (Apt 1910 S. 404 § 7 der Geschäftsbedingungen für die Obst- und Gemüsekonservenbranche): Bei Abrufgeschäften ­ muß der Käufer die Ware (Obstkonserven) bis Ende Januar des folgenden Jahres abrufen. 64. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 193:811): In der Schokoladenbranche besteht fein Handelsgebrauch, nach welchem bei Schlüssen „auf Abruf" ohne Fristbestimmung für die Abnahme die Ware in einer von vornherein fest bestimmten Zeit oder innerhalb sechs Monaten vollständig abgerufen sein muß. Bestrebungen der Branche, die Unsicherheit ­ auf diesem Gebiete zu beseitigen, haben bisher noch zu einem Erfolge nicht geführt. 65. Berlin (Mitteil. 1913 S. 49): Ein Handelsbrauch, nach welchem in Brandenburg, insbesondere in der Lausitz, die Abnahmefrist beim Abschluß von 50 Ztr. Röstkaffee mit einem Detailisten sich berechnen läßt, besteht nicht. Maßgebend ­ sind vielmehr lediglich die Umstände des einzelnen Falles, und insbesondere würde es hierbei auf die Art und den Umfang des Detailgeschäftes ankommen.