§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 71 66. Erfurt (Mitteil. 1911 Nr. 5—6): Ein Handelsgebrauch, wonach bei allen Lieferungen in der Kolonial-, Kurzwaren- ­ und Nahrungsmittelbranche die Abnahme nur innerhalb eines Jahres zu erfolgen hat, wenn „auf Abruf" ­ zu liefern ist, besteht nicht. Für manche Artikel mag die Abrufsfrift bis auf ein Jahr ausgedehnt werden, aber bei Kaffee und vielen anderen Kolonialwaren ist dies nur für kürzere Termine der Fall. Bei Zucker kommen Wohl Abrufsfristen bis zur neuen Ernte vor und bei Zigarren ­ auch Jahresabschlüsse. Jedenfalls besteht der Brauch nicht, daß „auf Abruf" gleichbedeutend sei mit „innerhalb Jahresfrist". — Fehlt eine nähere Vereinbarung, ­ also vielleicht Festsetzung von Abnahmeterminen, so kann der Käufer innerhalb der Abrufsfrist abnehmen, wann er will. 67. Halle a. S. (Mitteil. 1910 S. 41): Ein Handelsbrauch, daß bei Abrnfsgeschäften in der Kakaobranche, wenn eine Vereinbarung, ­ innerhalb welcher Frist der Abruf erfolgen soll, nicht getroffen ist, stillschweigend ein Abruf spätestens innerhalb drei Monaten als vereinbart anzusehen ist, besteht ­ nicht. Ein nach mehr als fünf Vierteljahren erfolgter ­ Abruf kann jedoch nicht als rechtzeitig angesehen werden, da es im allgemeinen üblich ist, Abrufgeschäfte auf entölten Kakao auf längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen ­ auf neun Monate bis höchstens ein Jahr abzuschließen. 68. Halle a. S. (Mitteil. 1912 S. 57): ... Ist eine Abnahmefrist ­ (im Zuckerwarenhandel) nicht vereinbart, so hat der Kunde jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres vom Verkanfsfchlusse an die Ware abzunehmen. 69. Magdeburg (Gutachten Heft 09 S. 11): Im Magdeburger Schokoladenhandel war es früher üblich, Lieferungsverträge ­ auf 6—8 Monate abzuschließen. Infolge großer Preisschwankungen der Jahre 1906 und 1907 wurde je-