72 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. doch die Abnahmefrist auf vier Monate beschränkt. Nachdem ­ aber die Preise wieder stetiger geworden waren, verlängerte man die Frist nach und nach wieder auf sechs bis acht Monate. 70. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 100 : 401): Es läßt sich kein Handelsgebrauch feststellen, wonach im Handel mit Zichorie die „auf Abruf" gekaufte Ware innerhalb eines Jahres abgerufen werden muß. Der Verkäufer ist vielmehr auch nach Ablauf eines Jahres verpflichtet, ­ zum vereinbarten Preise zu liefern, solange er dem Käufer eine Abnahmefrist nicht gesetzt hat. Öl. 71. Bochum (Mitteil. 1911 S. 109): Es ist allgemein üblich, daß Leinöl nur zum Abruf bestimmter Termine gehandelt wird, zumal Leinöl starken Preisschwankungen unterliegt, die im vergangenen Jahre z. B. 100 Prozent und mehr betragen ­ haben. Es hat sich daher auch kein bestimmter Handelsgebrauch dartiber ausgebildet, innerhalb welcher Frist spätestens der Abruf erfolgen müsse. — Falls Abruf innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfolgt, hat der Verkäufer den Käufer auf jeden Fall unter Ansetzung einer Nachfrist zur Abnahme aufzufordern. 72. Leipzig (Mitteil. 1912 Nr. 2 S. 31): Frage: Ob es im Handel mit Automobilöl handelsüblich sei, daß bei Fehlen näherer Bestimmungen über die Zeit der Abnahme ein Schluß auf 50 Barrels binnen Jahresfrist vom Abschluß des Vertrages an vollständig erfüllt sein muß . .. Die Anschauung geht dahin, daß die behauptete Handelsnsance nicht besteht. Papier, Papierwar en und Kartonagen. 73. Berlin (Mitteil. 1911 S. 67): Fristen für die Zeit des Abrufs (Papier) sind durch Handelsgebrauch nicht fest-