§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 78 gelegt. Maßgebend ist entweder die jeweilige Abmachung oder die aus den Umständen des Falles zu entnehmende Angemessenheit. 74. Berlin (Mitteil. 1911 S. 90): Beim Verkauf von Einschlagepapier ­ mit Firmenaufdruck in Rollen „auf Abruf" muß, wenn eine bestimmte Abrufsfrist nicht vereinbart ist, die Ware handelsüblich innerhalb eines Jahres abgerufen ­ werden. 75. Berlin (Mitteil. 1912 S. 126): Einen Handelsbrauch, nach welchem ein Auftrag von 10 000 Papierzigarrenspitzen, abnehmbar in Raten ä 1000 Stück, mangels einer besonderen ­ Vereinbarung binnen einer Frist von einem Jahre abzurufen ist, können wir nicht feststellen. 76. Grandenz (Mitteil. 08 Sept. S. 21): Die Auffassungen der von uns befragten Sachverständigen, ob bei einem Kauf von Tüten und Pergamentersatz „auf Abruf" sechs Monate ­ als eine angemessene Frist gelten, gehen auseinander. ­ Während die einen die Frage bejahen, vertreten die anderen die Ansicht, daß ein Jahr als angemessene Frist anzusehen sei. Schuhwaren. 77. Chemnitz (Mitteil. 1911 S. 118): In der Schuhwarenbranche ­ besteht kein Handelsbrauch dahin, daß Abschlüsse, bei denen eine Lieferungsfrist nicht bedungen ist, nicht länger als ein Jahr laufen. Tabak. 78. Berlin (Mitteil. 1911 S. 68): Es besteht kein allgemeiner Handelsgebrauch, iictd) welchem, falls ein spätester Liefernngstermin bei Abnahme in Teilposten nicht festgesetzt ist, der Käufer von Zigarrenspitzen mit dem Abruf nach Belieben so lange warten kann, bis er Bedarf hat.