74 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. 79. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1911 S. 3): Die Behauptung, daß am 6. Mai 1910 „auf Abruf" bestellte l'j 2 Mille Zigarren nach Handelsgebrauch bis spätestens 6. September ­ 1910 hätten abgerufen werden müssen, ist nicht zutreffend. ­ Allerdings geht auch die Behauptung, daß eine Abrnfsfrist von zwei Jahren handelsüblich sei, zu weit, um so mehr, da bei der heutigen Fabrikationsweise ein derartig langes Lagern nicht mehr angebracht ist. Im vorliegenden Falle erachten wir eine Abrufsfrist bis zu einem Jahr für angemessen. 80. Grandenz (Mitteil. 09 Aug. S. 21): Ein Handelsbrauch, daß bei einem Kauf von Zigarren „auf Abruf" dem Käufer zum Abruf der Ware ohne weiteres eine bestimmte Frist — bis etwa zum Ende des laufenden Jahres oder ein volles Jahr — gewährt wird, besteht in unserem Bezirke ­ nicht. 81. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 104 : 427): Ein allgemeiner Handelsbrauch darüber, in welcher Zeit Zigaretten bei einem Kauf „auf Abruf" mangels vereinbarter ­ Lieferfrist völlig abgenommen werden müssen, besteht ­ nicht. Textilwaren. 82. Berlin (Korresp. d. Alt. 1913 S. 263): In der Strickgarnbranche ­ ... ist ein Handelsbrauch, daß bei Abschlüssen, ­ welche im September ohne Fristsetzung einer Abrufsfrist gemacht werden, der Käufer bis zum Ablauf des nächsten Jahres abnehmen kann, nicht festzustellen. Wein und Spirituosen. 83. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 193 : 812): Im Handel mit Spirituosen ist es in Berlin handelsüblich, „auf Abruf" bestellte Waren spätestens innerhalb eines Jahres abzurufen.