§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 75 84. Breslau (Mitteil. 1913 S. 34 : 4): Für den Weinhandel im Geschäftsverkehr zwischen Produzenten und Großhändlern ­ einerseits mit Wiederverkäufern wie Hoteliers andererseits haben wir einen Handelsbrauch des Inhalts, daß die Abnahme von „auf Abruf" bestellten Weinen innerhalb von sechs Monaten vom Tage der Bestellung ab zu erfolgen hat, als hier ortsbestehend nicht feststellen können. 85. Bromberg (Mitteil. 07 S. 156): Im Verkehr mit Spirituosen ­ besteht keine Usance dahin, daß, wenn 200 Flaschen Cherry Brandy verkauft werden, die Abnahme innerhalb Jahresfrist erfolgen muß. Dies ist überhaupt nicht allgemein ­ üblich. 86. Graudenz (Mitteil. 09 April S. 67): Ein Handelsgebrauch, der die Abnahmefrist für Liköressenzen beim Kauf „auf Abruf" ohne Fristbestimmung festlegt, besteht nicht. Es ist jedoch im allgemeinen nicht üblich, solche Verkäufe über einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu erstrecken. Zahnärztliche Artikel. 87. Berlin (Korresp. d. Alt. 05 S. 14): In der Brauche fürzahnärztliche Artikel haben wir keinen speziellen Handelsgebrauch ­ dahin feststellen können, daß die Abforderung ­ des Gesamtqnantums einer Ware, die „auf Abruf" ­ ohne Vereinbarung eines Endtermines bestellt ist, innerhalb eines Jahres erfolgen muß, und daß der Besteller ­ nach Ablauf der Frist zur Abforderung nicht mehrberechtigt fei. — Wir haben auch nicht feststellen können, daß mangels einer Vereinbarung bezüglich der Lieferzeit die Lieferung des Restquantums nach Ablauf eines Jahres verweigert werden kann, besonders, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um eine Bestellung handelt, die als bedeutend für den Artikel bezeichnet werden muß.