76 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. c) „Nach Bedarf". I m allgemeinen. 88. Bochum (Mitteil. 1910 S. 210): Bei einem Kauf „auf Abnahme ­ nach Bedarf" verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme ­ der Ware nach tatsächlich eingetretenem Bedarf und in einer angemessenen Frist. Er darf feinen Bedarf in der gleichen Ware nicht anderweitig decken. Der Umfang ­ der Abnahme steht nicht im freien Ermessen des Verpflichteten, ­ sondern wird durch den tatsächlichen Bedarf bestimmt. — Anderseits hat auch der Verkäufer nicht das Recht, ohne weiteres die Frist für die Abnahme der Ware zu bestimmen. Er hat vielmehr, wenn der Käufer mit der weiteren Abnahme in Verzug zu bleiben scheint, diesem unter Einräumung einer angemessenen Frist die Ware zur Abnahme anzubieten. Die Frist wird nach den vom Käufer bisher eingehaltenen Terminen zu bestimmen ­ sein. Chemikalien'und Drogen. 89. Berlin (Mitteil. 1913 S. 357): Es läßt sich kein Handelsgebrauch ­ feststellen, nach welchem Fußbodenfarben, die mit der Maßgabe hergestellt sind, daß sie „nach Bedarf und Abruf des Bestellers" geliefert werden sollen, innerhalb ­ einer Frist von einem Jahr abgerufen werden müssen. Ebensowenig läßt sich ein Handelsgebranch feststellen, ­ nach welchem bei einer Vereinbarung, der Besteller soll an einen Abnahmetermin nicht gebunden sein, der Abruf binnen längstens zwei Jahren zu erfolgen hat. 90. Graudenz (Mitteil. 1910, Dez. S. 44): Wenn ein Detailkaufmann ­ .. . Schuhcreme kauft mit der Abrede, daß die Lieferung erfolgen soll „zur Abnahme...", so hat er die Ware nach Bedarf abzunehmen. Ein Handelsbrauch, daß die Ware, die unter der obigen Bedingung gekauft ist,