§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 77 binnen Jahresfrist abgenommen werden muß, hat sich in unserem Bezirk noch nicht herausgebildet. 91. Leipzig (Mitteil. 1911 Nr. 10 S. 165): Über die vom Gericht ­ gestellte Frage, ob im Farbenhandel nach Handelsgebrauch ­ der Käufer nach Jahresfrist abrufen muß, wenn „Abforderung bei Bedarf" vereinbart worden ist, sind die von uns befragten Sachverständigen geteilter Meinung: die einen behaupten, daß im Farbenhandel zumeist Abrufsfristeu vereinbart würden, die selten länger als auf ein Jahr bemessen seien, und daß, wenn Abrufsfristen nicht vereinbart wären, der Käufer nach Handelsgebranch binnen Jahresfrist abrufen müsse. Demgegenüber vertreten ­ die anderen Sachverständigen überwiegend den Standpunkt, daß der Käufer nicht binnen Jahresfrist, sondern nur bei eintretendem Bedarf abzurufen braucht. 92. Magdeburg (Gutachten Heft 1912 S. 18): Ein Handelsbrauch, ­ wonach die Abrede „lieferbar nach Bedarf sukzessive ­ Dezember bis Oktober 1912" die Bedeutung hat, daß mit dem Abruf im Dezember begonnen werden muß und die weiteren zwei Lieferungen in ungefähr gleichen Zwischenräumen ­ erfolgen müssen, besteht in Magdeburg im Handel mit Lein und Ölfirnis nicht. 93. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 116 :481): Es ist nicht Handelsbrauch, daß ein „ans Abruf" — insbesondere ­ „auf Abruf nach Bedarf" — bestellter Posten von 100 Schachteln Kaiserborax int Preise von 270 M spätestens binnen Jahresfrist abgerufen bzw. abgenommen ­ werden müßte. Druckerei. 94. Berlin (Mitteil. 1913 S. 48; vgl. § 34 der Geschäftsgebr. im deutschen Buchdruckereigelverbe): Wenn auch ein allgemeiner ­ Handelsgebrauch für die Abnahmefrist von Drucksachen nicht festgestellt werden kann für Fälle,