78 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. in welchen der Abruf „nach Bedarf" getätigt ist, so muß doch bei Drucksachen, wie beispielsweise Gutscheinen, nach kaufmännischer Auffassung der Abruf spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestellung erfolgen. Gas-, Elektrizitäts- und Lanlpenbranche. 95. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 189 : 797): In der Glühlampenbranche ­ ist der Lieferant, der die Lieferung von Glühlampen „nach Jahresbedarf des Bestellers" übernommen ­ hat, nicht verpflichtet, das Quantum zu liefern, welches der Besteller im Laufe des Jahres als für seinen Bedarf erforderlich abruft, insoweit es nicht zur Deckung des Jahresbedarfs benötigt wird, sondern nur zur Deckung des zukünftigen Bedarfs zu vorteilhaften Preisen dienen soll. Mehl und andere Mühlenfabrikate. 96. Graudenz (Mitteil. 1913 April S. 80): Wenn jemand einem Kaufmanne den Jahresbedarf an Kleie, sukzessive Abnahme ­ vereinbart, in Auftrag gibt, so hat er die Kleie auch binnen Jahresfrist abzunehmen. Metalle und Metallwaren. 97. Magdeburg (Gutachten Heft 09 S. 10): ...Die Klägerin konnte bei der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsverbindung ­ und der für den Fabrikationszweig der Beklagten maßgebenden Geschäftslage erwarten, daß die gekauften 300 Stück Kopiermaschinenmesser innerhalb eines Jahres abgerufen wurden, gleichgültig, ob über die Zeit des Abrufs eine Bestimmung überhaupt nicht getroffen ­ war oder ob der Abruf nach Bedarf der Beklagten erfolgen sollte.