§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 79 Möbel. 98. Berlin (Apt 1910 S. 280 : 1): In dem Möbelgeschäft besteht kein allgemeiner Handelsgebrauch, daß Verkäufer, wenn „Abruf nach Bedarf" vereinbart ist, spätestens bis zum Schluß des Kalenderjahres den Abruf zu bewirken hat; daß der Abschluß schon im Anfang des Jahres erfolgte, ist ohne Bedeutung. Nahrungs- und Genuß mittel. 99. Berliu (Mitteil. 1912 S. 311): Ein Handelsgebrauch, nach welchem im Kakaohandel bei der Vereinbarung „Abnahme nach Bedarf des Käufers" die Abnahmefrist höchstens sechs Monate beträgt, so daß nach Ablauf der sechs Monate der Verkäufer ohne Aufforderung zur Abnahme unter Setzung einer Nachfrist ohne weiteres zurücktreten konnte, besteht nicht. 100. Bochum (Mitteil. 07 S. 55): Die Bemerkung des Klägers in seinem Notizbuch, lautend: „R., Speck offer. 30 Ztr. L 61 ^ frei bleibend in drei Monaten abzunehmen", kann unter Berücksichtigung der mündlichen und schriftlichen Verhandlungen nur so verstanden werden, daß der Kläger M. dem Beklagten R. mündlich 3000 Pfd. Speck zu 61 pro Pfund, lieferbar zur sukzessiven Abnahme nach Bedarf innerhalb drei Monaten, fest verkauft, wohingegen sich R. vorbehielt, von dem Abgeschlossenen nur dann Gebrauch zu machen, wenn Bedarf auf der Ziegelei in Speck eintreten ­ würde, somit für seine Person freibleibend kaufte. — Die beiden Klauseln „freibleibend in drei Monaten abzunehmen" und „freibleibend nach Bedarf" sind im vorliegenden Falle gleichbedeutend und besagen, daß R. den Speck freibleibend lieferbar in drei Monaten nach Bedarf zur sukzessiven Abnahme kauft. 101. Halle a. S. (Mitteil. 1912 S. 37): Ein Handelsbrauch, nach dem „auf Abruf nach Bedarf" ohne Fristsetzung ge-