80 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. lauster Zucker nach Beginn der Kampagne abgerufen werden muß, besteht nicht. Steinmüllerkessel. 102. Berlin (Apt 1914 S. 86 : 11): Ein Handelsbrauch läßt sich für das vorliegende Geschäft — ein sogen. Steinmüllerkessel ­ war „auf späteren Abruf bei Bedarf" verkauft — nicht feststellen. Nach unserer Ansicht ist es angemessen, wenn dem Beklagten eine Frist zur Abnahme von zwei Jahren gewährt worden ist. 6. Lieferung auf ordnungsmäßigen Abruf. a) Lieferfrist. Chemikalie n und Drogen. 103. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 67 : 259): Ein allgemeiner ­ Handelsgebrauch, nach welchem in der Chemikalien- ­ und Lackbranche bei Platzgeschäften in Berlin die Lieferung mindestens innerhalb 24 Stunden seit dem Abruf ­ und ohne Gewährung einer Nachfrist zu erfolgen hat, besteht nicht. Glas- und Porzellanwaren. 104. Berlin (Korresp. d. Alt. 07 S. 20): Die Beklagte... hatte bei dem alsdann erfolgenden Abruf Anspruch auf eine angemessene Lieferfrist. Als angemessen erachten wir in diesem Falle (Vasenhandel) die Frist von einem Monat. — Die Fälligkeit des Anspruchs auf Lieferung der Vasen trat erst nach Ablauf der einmonatlichen Lieferungsfrist ­ ein. Heu, Stroh und Viehfutter. 105. Berlin (Mitteil. 1911 S. 225): Im Handel mit Zuckerschnitzeln ­ gilt bei einem sich länger als ein Jahr erstrecken-