§12. Übersicht der Handelsbräuche. 81 den Sukzessivlieferungsvertrage zwischen Händlern eine Nachfrist für die Lieferung von drei Tagen als nicht ausreichend. ­ K v h l e. 106. Berlin fDove-Meyerstein 1912 S. 191 :801): Es besteht im Kohlengeschäft kein allgemeiner Handelsgebrauch, nach welchem bei einem Kauf von zwei Waggons oberschlesischer ­ Würfelkohle „zur Lieferung von Mai bis September auf Abruf" der Verkäufer berechtigt ist, einen am 20. August erfolgten Abruf in der Weise zur Ausführung zu bringen, daß die Kohlen erst im September zu dem dann geltenden höheren Winterpreise zur Verladung gebracht ­ werden. Maschinen. 107. Berlin (Apt 1914 S. 272 : 1): Es ist im Fahrradhandel.. . nicht allgemein üblich, Fahrräder, die im März, April, Mai und Juni geliefert werden sollen, 4—8 Wochen oder noch länger vorher abzurufen... Es wird bei Abschluß eines solchen Geschäfts nicht damit gerechnet, daß sich der Fabrikant eine derartige Lieferfrist bedingt. Mehl und andere Mühlenfabrikate. 108. Berlin (Apt 1914 S. 283 : 8): Es waren 3000 Zweizentnersäcke ­ Mehl „auf Abruf" verkauft. Die ersten drei Monate war nichts abgerufen. Plötzlich rief der Käufer 2000 Zentner ab. — Die Beklagte war jedoch, nachdem die Klägerin mit dem ersten Abruf etwa drei Monate seit der Tätigung des Schlusses gewartet hatte und nun am 29. März 1912 ohne vorherige Ankündigung auf einmal zwei Drittel der Zweizentnersäcke abrief, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte nicht verpflichtet, diese Menge innerhalb der vierzehntägigen Dispositionsfrist zu beschaffen. Hagedorn, Handelskauf „auf Abruf". 6