82 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. 109. Leipzig (Mitteil. 07 S. 392): Es ist richtig, daß ein Transport ­ ungarischer Kleie etwa 2—3 Wochen in Anspruch nimmt. Jedoch besteht kein Handelsgebrauch, wonach nach jedesmaligem Abruf soviel Zeit, nämlich 2—3 Wochen, gelassen werden müsse, um die Ware aus Ungarn beziehen zu können; vielmehr muß der Verkäufer, wenn der Abruf auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, dafür Sorge tragen, daß die Ware sich bei Stellung der Nachfrist bereits unterwegs befindet. Metalle und Metallwaren. 110. Koblenz (Mitteil. 1913 S. 67): Auf gerichtliches Ersuchen hatte die Kammer ein Gutachten darüber abzugeben, ob in der Stahldrahtindustrie ein auch den Abnehmern bekannter ­ Handelsbrauch besteht, nach dem die Abnehmer bei Kauf von Stahldraht „auf Abruf" mit Verzögerung der Lieferung bis zu zwei Monaten und mehr nach Abruf ­ zu rechnen haben und nicht berechtigt sind, in diesem Falle gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (gemäß § 326 BGB.) vom Vertrag zurückzutreten. Nach Anhörung der einschlägigen Firmen antwortete die Kammer: Im Handel mit Eisen und Stahl sei es üblich, bei Hochkonjunktur Fristen auch von noch längerer Dauer zu bewilligen, und daß eine Lieferung innerhalb dieser Zeiten noch als rechtzeitig angesehen werde, also die Folgen des § 326 nicht nach sich ziehe. Nahrungs- und Genußmittel. 111. Danzig (Haudelsgebr. Zander-Fehrmann S. 22): Ist eine größere Menge Bonbons „auf Abruf" verkauft, so beträgt ­ die dem Verkäufer bei jedesmaligem Abruf zustehende ­ Lieferfrist höchstens acht Tage. Papier, Papierwaren und Karto nagen. 112. Berlin (Apt 1914 S. 354 : 6): Über die Frage, innerhalb welcher Frist nach dem Abruf ein Großhändler 200 Ztr.