6' § 12; Übersicht der Handelsbräuche. 83 Pappe einem Pappschachtellieferanten zu liefern hat, besteht ­ kein Handelsgebrauch. Nach dem Kaufverträge, insbesondere ­ bei Berücksichtigung der Verschiedenheit der Stärken der Pappe, ist eine Frist von 4—6 Wochen nach Abruf ausreichend und angemessen. Schuhwaren. 113. Halle a. S. (Mitteilungen 1912 S. 57): „Auf Abruf Frühjahr" ­ in der Schuhbranche: ... Der Lieferant muß 4—6 Wochen nach erfolgtem Abruf, frühestens Anfang März, spätestens 2—3 Wochen vor Pfingsten liefern. , Streichhölzer. 114. Magdeburg (Gutachten Heft 1910 S. 13): Im Magdeburger ­ Handel mit Streichhölzern bedeutet die Bestimmung ­ „zur Abforderung loko September 09" bei einem Verkauf vom 1. Februar 09, daß der ... Verkäufer verpflichtet ­ ist, bei Abruf zur sofortigen Lieferung die ganze Menge der abgeschlossenen Ware binnen einer angemessenen ­ Frist, die, wie bei dem vorliegendem Quantum, auf etwa 14 Tage bemessen war, zu liefern. b) Menge, insbesondere bei Sukzessivlieferung. Im a l l g e in ei n e n. 115. Erfurt (Mitteil. 1911 Nr. 5/6): Sind bei einem Kaufabschluß ­ „auf Abruf" keine Abnahmetermine bestimmt, so steht es nach Handelsgebrauch dem Käufer frei, abzurufen, ­ wann er will; er könnte also im vorliegenden Falle erst am 17. Oktober 1911 (d. i. am Ende der Abrufsfrist) die ganze Menge abnehmen. Ob er vorher Bedarf hat und diesen anderweitig, auch billiger, deckt, ändert nichts an seiner Verpflichtung, erst bis zum Endtermin das abgeschlossene ­ Quantum abzunehmen. Ein Grund zu früherer ­ Abnahme entsteht dadurch nicht.