84 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. Baumaterialien. 116. Berlin (Apt 1914 S. 163 : 2): Es waren 10—12 Waggons ­ Zement verkauft unter gleichmäßiger Verteilung der Lieferung über das Jahr. Käufer rief im Dezember drei Waggons ab. .. — ... Der Verkäufer ... kann die Lieferung ­ nicht schon deshalb verweigern, weil die starke Belastung des Dezember mit Lieferungen eine Folge unregelmäßigen ­ Abrufs des Käufers im Laufe des Jahres ist. Jedenfalls ist die Weigerung dann unbegründet, wenn der Käufer, wie im vorliegenden Falle, in den einzelnen ­ Monaten nicht gleichmäßig abgerufen und der Verkäufer dagegen keinen Einspruch erhoben hat, und wenn ferner der Abruf bereits am 12. Dezember 1911 erfolgt. 117. Berlin (Korresp. d. Alt. 1910 S. 119): Wenn Beklagte in der Zeit vom 4. bis 15. Mai 1907 10 Waggons nach Friedenau, 8 nach Spandau und 5 nach Pankow abrief und die Klägerin diesen Abruf für nicht vertragsmäßig hielt, mußte sie den Abruf unter den Umständen des vorliegenden ­ Falles nach Handelsgebrauch sofort zurückweisen. ­ — Die Beklagte hat von der Klägerin durch Vertrag ­ vom 19. November 1906 10 000 Faß Zement gekauft; ­ Lieferung und Abnahme hat zu erfolgen in der Zeit vom 1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1907, fix auf Abforderung. Nachlieferung im folgenden Jahre ausgeschlossen. ­ Nr. 5 der dem Vertrag angehängten Lieferungsbedingungen ­ lautet: Die gekauften Mengen müssen über den Zeitraum des Abschlusses möglichst gleichmäßig verteilt abgerufen und geliefert werden unter Berücksichtigung ­ einer entsprechenden Lieferzeit. Wird der Versand für bestimmte Tage vorgeschrieben, so kommen wir dieser Vorschrift nach Möglichkeit nach. 118. Breslau (Mitteil. 1913 S. 97 : 29): Bei Schlüssen auf Lieferung von Zement bedeutet die Vereinbarung „möglichst ­ gleichmäßige Abforderung im Jahre 1911", daß die