§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 85 abgeschlossene Waggonzahl nicht knrz hintereinander vom Käufer abgefordert werden darf. Sind nur zwei Waggons ­ Zement verkauft worden, so steht dem Käufer nicht das Recht zu, beide erst gegen Ende der Schlußzeit zu verlangen, ­ sondern er muß den einen Waggon in der ersten Jahreshälfte abnehmen, während ihm als Abforderungszeit ­ für den anderen Waggon die zweite Jahreshälfte zur Verfügung stand; jedoch hatte er seine Verladeaufgabe derartig zu erlassen, daß die Ausführung noch im Jahre 1911 möglich war. Chemikalien und Drogen. 119. Bromberg (Mitteil. 08 S. 114): Ist allmähliche Abnahme in Teillieferungen vereinbart, so hat im Zweifel der Käufer die Ware in ungefähr gleichen Mengen und Zwischenräumen ­ abzurufen. Getreide und Hülsenfrüchte. 120. Posen (Mitteil. 06 April S. 32): Auf Grund der hiesigen Handelsgebräuche für landwirtschaftliche Produkte ist eine Vereinbarung „sukzessive Lieferung im Januar und Februar" ­ dahin zu verstehen, daß der Käufer berechtigt ist, im Monat Januar die Lieferung eines angemessenen Teils, im vorliegenden Falle bei einem Abschluß von 10 Waggons zum mindesten die Lieferung von 3 Waggons ­ zu fordern. Glas- und Porzellanwaren. 121. Berlin (Mitteil. 1912 S. 126): Wenn Lieferung „auf Abruf" — bei Sukzessivlieferungen von Mundspülgläsern — verabredet war, so hat nach Handelsgebrauch der Käufer ­ die Bestimmung über Umfang und Zeit der Teillieferungen ­ zu treffen und hat nur insoweit auf die Interessen ­ des Lieferanten Rücksicht zu nehmen, als dies die Fabrikation des fraglichen Artikels bedingt.