86 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. Heu, Stroh und V i e h f u t t e r. 122. Posen (Mitteil. 1912 Juli S. 69): Der Käufer kann die Lieferung der 3 Waggons Preßstroh auf einmal nicht verlangen, ­ wenn der Schluß auf 10 Waggons bei sukzessiver Lieferung in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis Ende Februar 1912 getätigt worden ist. Ein derartiges Verlangen ­ ist als handelsüblich nicht anzuerkennen. Holz. 123. Berlin (Gesammelte Gutachten über Gebr. im Holzhandel S. 28; vgl. Dove-Meyerstein 1912 S. 190 : 798): Es ist int Holzhandel, insbesondere beim Handel mit Holz, das aus Rußland zu importieren ist, bei Sukzessivlieferungsgeschäften, ­ die sich auf mehrere Monate erstrecken sollen, nicht üblich, in jedem Monat das durchschnittlich gleiche Quantum Holz zu verlangen. 124. Görlitz (Gesammelte Gutachten über Gebr. im Holzhandel S. 28): Im Holzhandel zwischen Verkäufer und Käufer ist vereinbart „Lieferung sukzessive bis Herbst 1903": ... In welchen Zwischenräumen die Teillieferungen zu erfolgen haben, richtet sich darnach, wie der Käufer abruft. ­ Die ganze Menge erst am Schlüsse der Lieferzeit auf einmal zu liefern, wäre der Verkäufer nach allgemeinem ­ Branche nur dann berechtigt, wenn der Käufer es unterlassen hätte, vorher einen Teil abzurufen. Kohle. 125. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 188 : 792): Wenn eine Jahresmenge von 500 t Briketts von der Grube den Abnehmern ­ innerhalb Jahresfrist zu liefern ist, so ist der Käufer nicht berechtigt, die innerhalb des Jahres nicht abgeforderten Mengen nach Ablauf des Jahres in von ihm gewählten Mengen von nicht unter einer Tonne und zu von ihm gewählten Zeiten abzurufen.