§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 87 326. Berlin (Mitteil. 1910 S. 17): ... im Briketthandel... ist der Verkäufer nicht berechtigt, Abnahme des Gesamtrestes ­ nach Ablauf der Abschlußperiode zu verlangen. 127. Berlin (Mitteil. 1913 S. 180): Im Handel mit Braunkohlenbriketts ­ hat nach allgemeinem Handelsgebrauch mangels entgegenstehender Vereinbarung bei einem Jahresabschlüsse die Abnahme der Ware in ungefähr gleichen Monatsraten zu erfolgen. Dabei pflegt gewöhnlich ­ in den Sommermonaten April, Mai, Juni und Juli weniger bezogen zu werden. Jedoch erscheint es nach kaufmännischer Auffassung unzulässig, daß der Käufer in den Sommermonaten wenig oder nichts abfordert und seine Bezüge ganz oder fast ganz in den Wintermonaten vornimmt. 128. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 14): Im Magdeburger ­ Handel mit englischen Kohlen wird die Schlußscheinbestimmung: ­ „Die Lieferung und Abnahme hat in möglichst gleichmäßigen Tages-, Wochen- oder Monatsteiluugen zu erfolgen". dahin aufgefaßt, daß unter den angeführten Voraussetzungen (Lieferung vom 1. April bis Ende März des folgenden Jahres vereinbart) der Käufer verpflichtet ist, in der Zeit vom 1. April bis Ende September ungefähr die Hälfte der abgeschlossenen Menge abzunehmen. Mehl und andere Mühlenfabrikate. 129. Berlin (Apt 1914 S. 283 : 5): Es waren 3000 Zweizentnersäcke ­ Mehl „auf Abruf" verkauft. Die ersten drei Monate war nichts abzurufen; Plötzlich rief der Käufer 2000 ab. — Die Beklagte durfte nicht ohne weiteres damit ­ rechnen, daß die Klägerin die Säcke monatlich in ungefähr gleichen Raten abrufen würde. Metalle und Metall waren. 130. Berlin (Mitteil. 1912 S. 334): Ist im Aluminiumhandel Ware „auf Abruf" mit Abnahmefrist bis zu einem be ­