88 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. stimmten Zeitpunkt, sei es mit, sei es ohne Zusatz „nach Bedarf", gekauft worden, so ist nach Handelsgebrattch der Käufer nicht verpflichtet, das gekaufte Quantum in gleichmäßigen ­ oder annähernd gleichmäßigen Mengen abzurufen, ­ sondern kann mit dem Abruf der gesamten Menge bis zum Ende der Abnahmefrist warten. In Fällen, in welchen die Ware in mehreren gleichmäßigen Teilmengen abzunehmen ist, muß dies besonders vereinbart sein, etwa durch eine Abrede „in gleichmäßigen Abständen" oder „in möglichst gleichen Monatsraten" abzurufen. 131. Frankfurt a. M. (Mitteil. 06 S. 192): Bei Abschlüssen von größeren Quantitäten Jsolierrohr „zur Abnahme für das Jahr 06 auf Abruf" oder „auf Abruf für das Jahr 06" ist es üblich, daß die Abnahme im Laufe des Jahres uach eintretendem Bedarf erfolgt, wobei es sich naturgemäß ­ um verschiedene Zeitpunkte und verschiedene Mengen handeln kann. Eine handelsübliche Verpflichtung, ­ die Ware in ungefähr gleichen Monatsraten abzunehmen, ­ besteht nicht. Der Käufer ist vielmehr berechtigt, die ganze Quantität auf,einmal abzurufen. Der Abruf hat jedoch so rechtzeitig zu erfolgen, daß dem Lieferanten innerhalb des Jahres 1906 eine angemessene Frist zur Herstellung der Quantums verbleibt, so daß also die Abnahme ­ noch innerhalb des Jahres erfolgen kann. Nahrungs- und Genußmittel. 132. Berlin (Apt 1910 S. 404 : § 7 der Geschäftsbedingungen für die Obst- und Gemüsekonservenbranche): Ist allmähliche ­ Abnahme (d. h. Teillieferung) vereinbart, so ist im Zweifel die eine Hälfte im Herbst, d. h. von Ende August bis zur zweiten Hälfte des Novembers, die andere Hälfte bis spätestens Ende Januar des folgenden Jahres zu liefern. 133. Berlin (Mitteil. 1911 S. 165): Nach der in den beteiligten Kreisen (Teehandel) überwiegenden Ansicht gilt der