§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 89 Käufer mangels einer Abrede: „sukzessive Abnahme" als berechtigt, das gauze Quantum am letzten Tage des für die Abnahme bestimmten Termins abzunehmen. 134. Berlin (Apt 1914 S. 330 : 64): Es waren 55 Ztr. Pralines ­ „auf Abruf" verkauft. Der Kläger hat in vertraglich ­ ausgemachter Zeit vom 1. November 1910 bis zum 1. November 1911, also ein ganzes Jahr hindurch, Gelegenheit ­ zum Abruf der Ware gehabt. Nachdem er in der Zwischenzeit nur 9 Ztr. abgerufen hatte ..., rief er durch Schreiben vom 1. November 1911 5 Ztr. ab und verlangte dann die Lieferung des ganzen Restquantums von 41 Ztr. innerhalb kurzer Frist. Ein solches Verhalten , erscheint unbillig. 135. Berlin (Apt 1914 S. 413 : § 3 der Geschäftsbedingungen für den deutschen Kartvffelhandel): Bei Verkauf „auf Abruf" (Abforderung) steht das Recht auf Bestimmung der Lieferungszeit und Lieferungsmenge innerhalb der vereinbarten Erfüllungsfrist dem Käufer zu. Bei allmählicher ­ Abnahme in Teillieferungen ist die zu liefernde Menge möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Erfüllungsfrist ­ zu verteilen. 136. Königsberg (Gutachten Kahane 08 S. 42 : 117): Nach unseren Feststellungen ist es in der Selterswasserbranche Handelsbrauch, daß bei der Abrede „zur Lieferung auf Abruf bis 05" die bestellte Ware innerhalb der Lieferungsfrist ­ auf einmal abzurufen ist. 137. Leipzig (Mitteil. 1913 Nr. 6 S. 111): Aus der Vereinbarung: ­ „Quantum 200—300 Zentner; Lieferzeit auf Abruf bis 1. 4. 12" läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin nur ihren Jahresbedarf (flüssige Raffinade) vom 1. April 1911 bis ebendahin 1912 habe decken wollen. —-Die Klägerin war nicht verpflichtet, das Quantum ungefähr ­ gleichmäßig zu verteilen. Es war auch nicht unbillig ­ von ihr, daß sie bis Ende März 1912 nur 142 Ztr.