90 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. abrief und Mitte März die noch zu liefernden 152 Ztr. Wollte die Beklagte das Quantum gleichmäßig verteilen, so hätte sie sukzessive oder ratenweise Lieferung vereinbaren ­ müssen. NB. Der Preis war vom 27. Februar 1911, dem Tage des Vertragsschlusses, bis zum März 1912 wesentlich gestiegen. 138. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 13): Wenn im Handel mit raffiniertem Zucker ... „auf Abruf innerhalb von zwei oder mehr Monaten" verkauft ist, so hat der Käufer in jedem Monat ein annähernd gleiches Teilquantum ­ abzurufen. Papier, Papierwaren und Kartonagen. 139. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 13): Der Beklagte, ein Papierwarenfabrikant, kaufte vom Kläger, einem Papiersabrikanten, im Oktober 1909 200 Ztr. graues Schrenz zum Preise von 13 Jl franko Magdeburg. Zwischen den Parteien soll verabredet worden sein, daß „die Lieferung auf Abruf» erfolgen soll, so wie der Beklagte das Papier gebrauchen würde". Ist nach den im Papierhandel geltenden Gepflogenheiten der Beklagte unter diesen Umständen berechtigt, Teilbeträge von 50 Ztr. abzurufen, ­ oder ist er verpflichtet, die ganze Lieferung auf einmal abzunehmen, wie Kläger behauptet? Es ist geantwortet ­ worden: „... Ein Teil der von uns befragten Sachverständigen ­ schließt aus der Verkaufsmenge (200 Ztr.), dem niedrigen Preis (13 Jl) und der Übernahme der Frankolieferung durch den Verkäufer, daß der Käufer verpflichtet sei, die ganze Lieferung auf einmal abzunehmen. ­ Der andere Teil der Sachverständigen legt den Hauptwert auf die Vereinbarung, daß der Käufer die Ware abrufen solle, so wie er das Papier gebrauchen würde, woraus hervorgehe, daß der Käufer zum Abruf in Teilbeträgen berechtigt sei.