§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 91 Rübensaft. 140. Halle a. S. (Mitteil. 1912 S. 37): Sogenannte „Vorkäufe" ­ im Rübensafthandel sind frühzeitig getätigte Abschlüsse ­ mit der Vereinbarung einer bestimmten Lieferungszeit, ­ innerhalb welcher die Abnahme erfolgen muß. Findet ­ sich im Schlußbrief die Bezeichnung: „lieferbar Kampagne ­ 1910/11", so wird darunter allgemein verstanden, daß die Abnahme vom 10./15. Oktober 191 Obis 31. August 1911 sukzessive zu erfolgen hat. Seife. 141. Danzig (Handelsgebr. Zander-Fehrmann S. 21): Es ist im Seifenhandel.. . handelsüblich, daß die Detailisten mit Grossisten und Fabrikanten Lieferungsverträge über eine große Menge von Seife mit längerer Abrufsfrist zur Deckung des Bedarfs für ihr Geschäft abschließen und daß sie dann die Seife nicht mit einem Mal, sondern nach und nach in kleineren Posten abnehmen. Das schließt aber nicht aus und es entspricht durchaus dem Handelsgebrauch, ­ daß der Käufer das Restquantum des Abschlusses kurz vor Ablauf der vereinbarten Zeit abruft, mag dieses Quantum groß oder klein sein. 142. Grandenz (Mitteil. 08 Januar S. 40): Wird Seife „aus Abruf" in genügenden Mengen bis zu einem bestimmten Termin gekauft, so kann der Käufer nach Handelsgebrauch kurz vor Ablauf der vereinbarten Zeit das Restquantnm des Abschlusses abrufen, mag es nun groß oder klein sein. Das gilt auch für andere Waren. 143. Königsberg (Gutachten Kahane 08 S. 42: 115): Bei einer käuflichen Bestellung von ®/ 4 Faß Kernseife mit der Bedingung „zur Abforderung nach Bedarf" ist der Besteller ­ nicht gehalten, bei eintretendem Bedarf die ®/ 4 Faß im ganzen abzufordern. Er ist vielmehr berechtigt, so-