92 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. Wohl die Bestellung im ganzen abzunehmen, als auch nur den seinem augenblicklichen Bedlirfnisse entsprechenden Teil der Bestellung abzufordern. Textilwaren. 144. Berlin sMitteil. 1911 S. 66): Ein Handelsgebrauch, nach welchem ein Käufer bei einem Abschluß unter der Bedingung ­ „Lieferung in 1907" verpflichtet ist, seine Einteilungen ­ auf das ganze Jahr derart zu verteilen, daß durchschnittlich ein Zwölftel der Gesamtmenge auf jeden Monat entfällt, besteht in der allgemeinen Garnbranche nicht. Bei einer Vereinbarung „Lieferung in 1907" ist der Käufer nicht berechtigt, Lieferung der gekauften Garne auf einmal zu fordern, der Verkäufer dagegen verpflichtet, ­ das ganze Quantum im Laufe des gesamten Jahres zu liefern, der Käufer, es abzunehmen. 145. Chemnitz sMitteil. 1913 S. 124): Es ist handelsüblich, daß bei Sukzessivlieferungsverträgen (Kauf „auf Abruf") ­ im Handel mit Baumwollgarnen und Zwirnen der Schluß in ungefähr gleichen Mengen und Zeiträumen abgenommen wird. Ein Handelsbrauch dahin, daß bei Hinauszögerung der einzelnen Abruftermine seitens des Käufers der Verkäufer die schlußmäßige Gesamtlieferzeit als stillschweigend verlängert anzusehen berechtigt wäre, ist nicht als bestehend zu erachten. Wein und Spirituosen. 146. Berlin (Korresp. d. Alt. 05 S. 13): Nach unseren Feststellungen ­ wird den Käufern von den Lieferanten allgemein ­ das Recht zugestanden, eine gekaufte Menge Jsobutylalkohol in beliebigen Posten innerhalb der vertraglich ­ bestimmten Zeit abzunehmen.